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Cookies / Browser-Speicher

Kleine Einträge.
Keine Überraschungen.

Hier findest du alle Cookies und lokalen Speicherungen, die JobX aktuell verwendet.

Stand: 7. Oktober 2026
01Aktuelle Nutzung02Notwendige Cookies03Lokale Speicherung04Optionale Dienste05Rechtsgrundlage und Einstellungen
01

Aktuelle Nutzung

JobX verwendet ausschließlich technisch notwendigen Browser-Speicher. Bei einer Anmeldung oder einem freiwilligen Social-Import kommen kurzlebige Sicherheits- und Sitzungscookies hinzu. Analyse-, Werbe-, Marketing- und Social-Media-Trackingdienste sind nicht aktiv.

Der Hinweis informiert über diese Speicherung und merkt sich lediglich, dass du ihn bestätigt hast.

02

Notwendige Cookies

jt_session hält eine erfolgreiche Anmeldung als sichere, nur vom Server lesbare Sitzung fest. Die reguläre Laufzeit beträgt höchstens 30 Tage. jt_login_challenge schützt den einmaligen Google-Anmeldevorgang und läuft nach wenigen Minuten ab.

jt_social_state schützt eine freiwillig gestartete Verbindung zu LinkedIn oder Facebook und läuft nach zehn Minuten ab. Diese Cookies werden nur für die jeweilige Funktion gesetzt.

03

Lokale Speicherung

jobtool-cookie-notice speichert die Bestätigung des Hinweises ohne feste Ablaufzeit.

jobx-language speichert deine freiwillig ausgewählte Sprache. Ohne diesen Eintrag verwendet JobX die Spracheinstellung des Browsers.

jobtool-checklist speichert freiwillig, welche Punkte du in der Unterlagen-Checkliste markiert hast. Der Eintrag entsteht erst, wenn du die Checkliste verwendest. Local Storage wird nicht automatisch mit Serveranfragen übertragen. Anonyme Wizard-Eingaben werden dort nicht gespeichert.

04

Optionale Dienste

Optionale Cookies und Dienste werden nicht eingesetzt. Sollten später etwa Analyse- oder eingebettete Drittanbieter-Dienste hinzukommen, werden sie erst nach einer echten Auswahl aktiviert und diese Hinweise vorab aktualisiert.

05

Rechtsgrundlage und Einstellungen

Die lokale Speicherung stellt ausdrücklich gewünschte Funktionen bereit. Für notwendige Speicherung ist nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG keine Einwilligung erforderlich.

Aktueller StatusNur technisch notwendiger Browser-Speicher ist aktiv.
Immer aktiv
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